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FAQ

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Allgemein

Ticketnummern werden für Forschungs- und Wirtschaftskooperationsvorgänge vergeben und haben die Form TUM#1234567891234567. Mails, die Sie von unserer Funktionsadresse research-cooperations@tum.de erhalten, haben automatisch die Ticketnummer im Betreff. Bitte belassen Sie diese bei Ihrer Antwort immer im Betreff, damit Ihr Vorgang schnell zugeordnet werden kann.

Aktenzeichen vergeben wir für alle anderen Vorgänge, z.B. die Bearbeitung von Erfindungs- und Softwaremeldungen, Patent- oder Lizenzverfahren, und haben die Form 1234-56E78 (häufig auch als #1234-56E78# angegeben). Das Aktenzeichen geben wir immer an, wenn wir mit Ihnen per Mail oder Brief korrespondieren, bitte belassen Sie es bei Ihrer Antwort immer im Betreff. 

Am einfachsten ist es, wenn Sie bei Ihrer Antwort an uns (egal zu welchem Thema) unseren Betreff intakt lassen und keine Empfänger aus dem Mail-Verteiler löschen.

Anfragen richten Sie bitten an patent@tum.de. Sollten Sie schon einen konkreten Ansprechpartner haben (den Sie z.B. den Briefen entnehmen können, die Sie von uns bekommen), so können Sie diesen natürlich direkt anschreiben. Bitte nehmen Sie in diesem Fall trotzdem patent@tum.de immer in cc. 

Sollte es sich um einen schon existierenden Vorgang handeln, dann achten Sie bitte darauf, dass Sie das Aktenzeichen im Betreff Ihrer Mail angeben. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre Anfrage gleich zugeordnet und daher schneller beantwortet werden kann. 

Bitte senden Sie Ihre Anfrage an research-cooperations@tum.de. Sollte es sich um einen schon existierenden Vorgang (d.h. abgeschlossener Vertrag oder laufende Verhandlungen) handeln, dann achten Sie bitte darauf, dass Sie die Ticketnummer im Betreff Ihrer Mail angeben. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre Anfrage gleich zugeordnet und daher schneller beantwortet werden kann. 

Erfindungen

Erfindungen, die während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind und die entweder aus der dem/der Arbeitnehmer*in an der TUM obliegenden Tätigkeit heraus entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der TUM beruhen, sind Diensterfindungen (§ 4 Abs. 2 ArbEG). Auch Erfindungen aus Nebentätigkeit sind Diensterfindungen, wenn sie diesen Kriterien entsprechen. Der TUM steht es frei, innerhalb der gesetzlichen Fristen (i.d.R. vier Monate) über Inanspruchnahme oder Freigabe einer Diensterfindung zu entscheiden (§§ 6 und 8 ArbEG).

Sofern sich eine Erfindung nicht der betrieblichen Tätigkeit des/der Arbeitnehmers/-in zuordnen lässt oder nicht maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten der TUM beruht, handelt es sich um eine freie Erfindung (§ 4 Abs. 3 ArbEG).

Ja: Entsprechend § 5 des ArbEG (Gesetz über Arbeitnehmererfindungen) besteht für Diensterfindungen die Verpflichtung, diese unverzüglich in Textform dem Arbeitgeber zu melden. Dafür stellen wir Ihnen ein entsprechendes Dokument zur Verfügung, das Sie sich in unserem Dokumentbereich herunterladen können.

Für Freie Erfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden besteht eine Mitteilungspflicht, damit geprüft werden kann, ob es sich tatsächlich um einen Freie Erfindung handelt (§ 18 ArbEG). Bitte kontaktieren Sie uns in einem solchen Fall unter patent@tum.de.

Software

Nein, die TUM hat diesbezüglich keine Vorgaben. Sie sind aber natürlich dazu verpflichtet, die Lizenzbedingungen und rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. bzgl. Urheberrecht) einzuhalten.

Verwertung

Gründungen